Leistungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

1.  Geltung der AGB

1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB. Diese AGB gelten ferner auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht  nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abänderungen der AGB für künftige Einzelgeschäfte bleiben vorbehalten.

1.2. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Bedingungen und uns bei Auftragsverhandlungen oder bei der Auftragserteilung mitgeteilten eigenen Bedingung des Auftraggebers wird hiermit vielmehr widersprochen. Abweichungen von unseren Leistungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3. Soweit nichts anderes in diesen AGB vereinbart, gilt ergänzend die VOB/Teil B in der jeweils bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung. Das Werkvertragsrecht des BGB gilt nachrangig.

1.4. Der Text der VOB/B ist diesen AGB beigefügt, soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Unternehmer   handelt.

2.  Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind bis zur Auftragserteilung stets freibleibend und verbindlich. Unsere Angebote enthalten keine Zusicherungen im Sinne des Gewährleistungsrechtes.

 2.2. Verträge kommen ausschließlich durch unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen oder kaufmännischen  Bestätigungsschreiben zustande, falls ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird. Dies gilt auch für spätere Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Handschriftliche Bestätigungen stehen den schriftlichen gleich.

2.3.  Absprachen mit unseren nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche oder fernmündliche Zusagen oder Annahmeerklärungen unsererseits sind bis zur schriftlichen Bestätigung unverbindlich.

3.  Gewährleistung

3.1. Unsere Gewährleistung beginnt mit der Abnahme unserer Leistungen gem. § 12 VOB/B. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken eine Gewährleistung von zwei Jahren gem. § 13 Nr. 4 VOB/B.

3.2. Unsere Gewährleistung umfaßt die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Nr. 1/5 VOB/B
Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung verlangt werden, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Nr. 6 VOB/B).

3.3. Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossensoweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

3.4. Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursachen in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder der Beschaffenheit oder Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die vom Auftraggeber geliefert oder uns von diesem vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.

3.5. Mit elastischen Dichtstoffen geschlossene Fugen unterliegen chemischen und/oder physikalischen Einflüssen nach DIN 52460 Abschn. 2 und können reißen. Die unvermeidbaren Verformungen der schwimmenden Konstruktionen überschreiten in der Regel die Elastizität der Fugendichtstoffe. Sie unterliegen insoweit nicht der Gewährleistung.

4. Ausführung

4.1. Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden (Vertragsfristen, § 5 Nr. 1 VOB/B). Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4.2. Wir haften nicht für die Einhaltung von vereinbarten Fristen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B zurückzuführen sind.

4.3. Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind von uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit der Auftraggeber oder dessen Bauleitung auf der Einhaltung der Termine oder der Verkürzung einer nach § 6 Nr. 2 VOB/B begründeten Fristverlängerung besteht.

5. Rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von ihm für die Ausführung der Leistung eingesetzten Bauleiter/Architekten zur Erteilung solcher Zusatz- und/oder Nachtragsaufträge rechtgeschäftlich zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des uns erteilten Auftrags erforderlich sind.

5.2.  Solche Zusatz- und/oder Nachtragsaufträge kommen zustande nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 1.2. dieser AGB.

6. Kündigung durch den Auftraggeber

6.1. Kündigt der Auftraggeber, ohne daß die in § 8 Nr. 3 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B.
Die Höhe der ersparten und insoweit anzurechnenden Aufwendungen wird mit 70 % der vertraglichen Vergütung vereinbart. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit des Nachweises, daß höhere Aufwendungen erspart wurden.

7.  Zusatzaufträge

7.1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wie Anspruch auf eine gesonderte Vergütung gem. § 2 Nr. 6 VOB/B. Einer vorherigen Ankündigung dieses Vergütungsanspruches gegenüber dem Auftraggeber bedarf es hingegen nicht.

8. Zahlungen und Abrechnungen

8.1. Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber längstens binnen 10 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung zu bezahlen. Zahlt der Auftraggeber die fällige Abschlagszahlung nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen unsere Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B).

8.2. Einwendungen des Auftraggebers gegen die von uns erstellten Aufmaße sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung binnen 4 Wochen nach Vorlage des Aufmaßes schriftlich geltend zu machen Spätere Korrekturen unserer Aufmaße sind ausgeschlossen.

8.3. Die Schlußzahlung wird fällig mit der Abnahme unserer Leistungen (§ 641 BGB) und Vorlage der Schlußrechnung. Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gem. § Nr. 5 VOB/B spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Inbenutzungnahme des Bauwerks als erfolgt.

8.4.  Alle Rechnungen sind jeweils nach Erhalt rein netto zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Hingabe von Wechseln gilt auch bei Diskontierung durch uns in jedem Fall nur als Zahlung erfüllungshalber. Hierbei anfallende Diskont- und Wechselkosten trägt der Auftraggeber.

8.5. Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber jeweils gesondert in der gesetzlich maßgeblichen Höhe zu leisten.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltung

9.1. Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

10. Schlußbestimmungen

10.1. Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingung – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen, insbesondere die nachrangige Vereinbarung der VOB/B und des BGB-Werkvertragsrechts hiervon unberührt.

10.2. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

10.3. Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, daß sie den Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht widersprechen.

10.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, der Sitz unseres Unternehmens.